Lizenzvertrag über die Nutzung der SPS-Programm-Software
§1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist die dauerhafte Überlassung der in der Abwasseraufbereitungsanlage installierten Betriebssoftware „SPS-Programm“ inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in § 2 beschriebenen Nutzungsrechte.
KLC überlässt dem Kunden ein Exemplar der Vertragssoftware in digitaler Form.
Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergeben sich aus dem Benutzerhandbuch der Abwasseraufbereitungsanlage. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet und schriftlich vereinbart wurde.
§2 Rechteeinräumung
Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware im in diesem Vertrag eingeräumten Umfang.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren, sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder sie für andere Zwecke als den Betrieb der konkreten Abwasseraufbereitungsanlage, mit der die Vertragssoftware zusammen geliefert wurde, zu verwenden.
Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass KLC dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.
Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.
§3 Gewährleistung
KLC leistet Gewähr dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Bei solchen Rechtsmängeln wird KLC dem Kunden nach eigenem Ermessen eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
KLC ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, dh nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen. KLC genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet, es sei denn die seitens KÖC gewählte Art der Nacherfüllung führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
Veränderungen des Kunden in der Vertragssoftware können zu Fehlfunktionen und/oder Schäden der Abwasseraufbereitungsanlage führen. Das Vorliegen eines Mangels ist daher ausgeschlossen, soweit diese auf Eingriffe des Kunden in die Vertragssoftware zurückzuführen sind. KLC übernimmt insoweit auch keine Haftung für Funktionsfähigkeit und Funktionsumfang der Abwasseraufbereitungsanlage, sowie Schäden insbesondere an der Abwasseraufbereitungsanlage aber auch an anderen Gegenständen.
Gewährleistungsansprüche einschließlich der sich aus Mängeln ergebenden Schadensersatzansprüchen verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Abwasseraufbereitungsanlage einschließlich der Vertragssoftware.
§4 Haftung
KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. KLC haftet gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf 2 Mio. Euro begrenzt, wenn KLC wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
KLC haftet für die grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§5 LAUFZEIT
Der Lizenzvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Ende jedes Kalenderquartals gekündigt werden.
Der Lizenzvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
§6 VERTRAULICHKEIT
Soweit zwischen den Parteien eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen wurde, geht diese im Falle von Widersprüchen den nachfolgenden Bestimmungen vor.
Die Parteien verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Lizenzvertrags fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
- die dem Empfänger bei Abschluss des Lizenzvertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden.
- die bei Abschluss des Lizenzvertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Lizenzvertrags beruht;
- die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
§7 GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Ausschließlich zuständig für sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Lizenzvertrag und seiner Beendigung ist das für den Sitz von KLC in Kirchentellinsfurt, Deutschland, zuständige Gericht. KLC ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Alternativ zu §7, nur wenn ausdrücklich im Vertrag vereinbart
§7 SCHIEDSKLAUSEL, ANWENDBARES RECHT
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Lizenzvertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch. Das anwendbare Recht ist materielles deutsches Recht. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien (Österreich).
§8 SCHRIFTFORM – GELTUNG ALLGEMEINER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Lizenzvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
§9 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Lizenzvertrages oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrags als Ganzes. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung unter allen Umständen aufrechtzuerhalten.
Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.