AGB National
Allgemeine Geschäftsbedingungen der KMU LOFT Cleanwater SE (national)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der KMU Loft Cleanwater GmbH (nachfolgend „KLC“ bzw. "wir") gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch KLC, sofern der Kunde seine Niederlassung in Deutschland hat.
(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.
(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen KLC und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
§2 Rechte an Unterlagen
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.
(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder –einräumung (Nutzungslizenz) vor.
§3 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Kommt der Vertragsschluss durch Leistungserbringung zustande, so muss diese innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kundenangebotes bei KLC erbracht sein. Anderfalls kommt ein Vertrag nicht zustande.
§4 Vertragsinhalt
(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.
(2) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§126 BGB)
(3) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von KLC geschuldeten Leistung sind unzulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.
§5 Lieferzeit; Lieferfrist; Höhere Gewalt
(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. KLC kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der tatsächliche Auslieferungszeitpunkt wird durch KLC mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.
(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.
(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.
(4) KLC steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.
(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).
(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschließlich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. KLC wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt, sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
§6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten ab Werk Kirchentellinsfurt oder ab Werk Hausen über (Incoterms 2010 ex works).
(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§5) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.
§7 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden
(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er KLC pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz.
(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, KLC der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§8 Preise; Zahlungsbedingungen; Preisanpassung
(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.
(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ex works (EXW Incoterms 2010), Kirchentellinsfurt oder Hausen, Deutschland.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.
(5) Zahlungen sind innerhalb von (10) Tagen ab Gefahrübergang fällig.
(6) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.
§9 Mängelrüge
(1) Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen.
(2) Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.
(3) Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Ausirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.
(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten .
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigt vorgenommenen Mängelrüge verbundenen Kosten von KLC zu tragen.
(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2. beginnen, sofern eine Dokumentation von KLC geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.
§10 Gewährleistung
(1) KLC leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt KLC.
(2) KLC ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen.
(3) Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln - mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen - verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln.
(5) Für die Geltendmachung von Schadenersatz gilt zusätzlich § 11.
§ 11 Haftung
(1) KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) KLC haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn KLC wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
(3) KLC haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) KLC haftet gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes.
(6) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
§12 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.
(3) Ziff. 1 und 2 gelten nicht, sofern dem Kunden hierdurch die Geltendmachung eines Anspruchs verwehrt würde, der in einer engen synallagmatischen Verknüpfung mit der von KLC geltend gemachten Forderung steht.
§13 Eigentumsvorbehalt
(1) Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von KLC ergebende Saldoforderung
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für KLC. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht KLC gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt KLC Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeitenden oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.
(4) Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht KLC anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an KLC ab, wobei KLC die Abtretung bereits jetzt annimmt.
(5) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an KLC ab. KLC nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. KLC ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an KLC für Rechnung von KLC einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. KLC wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde KLC die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.
(6) Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen KLC Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von KLC, hat der Kunde KLC unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Information und Dokumente zu übermitteln.
(7) Soweit der realisierbare Wert der KLC zustehenden Sicherungsrechte alle an KLC noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist KLC auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht KLC zu.
§14 Gerichtsstand; Anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz von KLC in Kirchentellinsfurt, Deutschland, zuständige Gericht.
(2) KLC ist darüber hinaus berechtigt, den Kläger an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§15 Schriftform
(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§16 Salvatorische Klausel
(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamtkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes.
(2) Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
Ziffer 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend